Was gilt bei der Berufshaftpflicht für Botulinumtoxin-Behandlungen in der Zahnarztpraxis?
Absicherung, Meldepflicht und typische Fallstricke bei BTX-Anwendungen
Wer Botulinumtoxin in der Zahnmedizin einsetzt – z. B. zur Behandlung von Bruxismus oder CMD – handelt medizinisch sinnvoll, bewegt sich aber außerhalb klassischer Kassenleistungen. Umso wichtiger ist die klare Klärung der Haftungssituation mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung.
🛡️ Ist BTX über die Berufshaftpflicht abgedeckt?
Grundsätzlich decken die meisten zahnärztlichen Berufshaftpflichtversicherungen nur Tätigkeiten ab, die unter die zahnärztliche Approbation fallen. Die Anwendung von BTX zur Behandlung funktioneller Störungen wie Bruxismus fällt nach aktueller Auffassung (u. a. Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer) in das zulässige Tätigkeitsfeld eines Zahnarztes – sofern eine medizinische Indikation vorliegt.
Aber: Nicht jede Versicherung erkennt dies automatisch an. Daher gilt:
✅ Unbedingt vor Behandlungsbeginn mit der Versicherung schriftlich klären, ob BTX-Anwendungen (therapeutisch und ggf. ästhetisch) abgedeckt sind.
⚠️ Ästhetische Anwendungen = Sonderfall
Wer BTX oder Hyaluron rein ästhetisch einsetzt, etwa zur Faltenglättung oder Lippenaugmentation, verlässt den klar definierten heilkundlichen Versorgungsauftrag der Zahnmedizin. Hier besteht in vielen Fällen kein Versicherungsschutz, außer es wurde explizit vereinbart.
Empfehlung:
Die Aussagen dieses Blogbeitrags selbst juristisch prüfen lassen
Zusatzmodul prüfen oder abschließen
Genaue Tätigkeitsbeschreibung dokumentieren
Schriftliche Bestätigung der Deckung einholen
📌 Fazit
Die Anwendung von Botulinumtoxin ist nur dann rechtlich und wirtschaftlich sicher, wenn auch der versicherungstechnische Rahmen geklärt ist. Eine kurze Rücksprache mit einem Anwalt oder dem Versicherer schafft Klarheit – und schützt Sie im Ernstfall vor unangenehmen Überraschungen.