Extraorales Botox® durch Zahnärzte?
Rechtslage, Indikationen und Abgrenzung zur ästhetischen Anwendung
Die extraorale Applikation von Botulinumtoxin – etwa in den M. masseter – ist in der zahnärztlichen Praxis laut Bundeszahnärztekammer rechtlich zulässig, sofern eine zahnmedizinische Indikation wie Bruxismus vorliegt. Zahnärztinnen und Zahnärzte bewegen sich dabei innerhalb ihres approbationsrechtlich definierten Tätigkeitsfeldes, das funktionelle Störungen des stomatognathen Systems einschließt.
Die Zahnärztekammer Berlin bestätigt ausdrücklich, dass auch die extraorale Injektion von Botulinumtoxin durch Zahnärzte zulässig ist, solange sie auf eine Erkrankung im Bereich von Zähnen, Mund und Kiefer gerichtet ist. Eine rein kosmetische Zielsetzung – etwa die Faltenglättung – fällt nicht unter diesen rechtlichen Rahmen und bedarf ggf. einer Heilpraktikererlaubnis oder ärztlichen Kooperation.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die häufigste extraorale Anwendung betrifft Bruxismus: Durch gezielte BTX-Injektionen in den hypertrophierten M. masseter kann eine signifikante Reduktion der Muskelaktivität erreicht werden – ein effektiver Therapieansatz, insbesondere bei Nichtansprechen auf konventionelle Maßnahmen wie Aufbissschienen.
Voraussetzung: Eine strukturierte Weiterbildung ist unerlässlich. Botulinumtoxin ist kein Bestandteil des zahnärztlichen Studiums. Erst durch qualifizierende Fortbildungen erwerben Zahnärztinnen und Zahnärzte die nötige Sicherheit für diese anspruchsvolle Therapieform. Fragen Sie jedoch zwingend vor Ihrer ersten Injektion noch einmal bei Ihrer Zahnärztekammer oder zuständigen Institution nach.