Was ist mit Ästhetik? Dürfen Zahnärzte Falten mit Botulinumtoxin behandeln?
Eine klare Trennlinie zwischen funktioneller Therapie und kosmetischer Anwendung
Immer mehr Zahnärztinnen und Zahnärzte interessieren sich neben der Behandlung von Bruxismus oder CMD auch für ästhetische Anwendungen von Botulinumtoxin (Botox, BTX) – z. B. zur Faltenglättung im Stirn-, Glabella- oder Augenbereich. Doch ist das rechtlich zulässig?
Juristische Abgrenzung: Funktionell ≠ Ästhetisch
Die zahnärztliche Approbation umfasst laut Gesetzgebung ausschließlich Tätigkeiten im Bereich von Zähnen, Mund und Kiefer – und das ausschließlich zur Behandlung krankhafter Prozesse. Ästhetische Indikationen wie mimische Falten gelten hingegen als nicht medizinisch notwendig. Die Bundeszahnärztekammer betont: Für rein kosmetische Anwendungen besteht keine automatische Erlaubnis für Zahnärzte. Die Anwendung von Hyaloronsäure im Lippenbereich bildet hier interessanterweise wieder eine Ausnahme. (mehr hierzu in einem der folgenden Artikel)
Was ist möglich?
Zahnärzte dürfen BTX nur dann anwenden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt – z. B. bei Bruxismus. Anwendungen wie:
Stirnfalten
Zornesfalten
Krähenfüße
Gummy Smile (ohne funktionelle Relevanz)
fallen in den Bereich der ästhetischen Medizin und erfordern rechtlich entweder eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis oder die Zusammenarbeit mit einem approbierten Arzt.
Haftung, Aufklärung, Versicherung
Wer ästhetische BTX-Behandlungen als Zahnarzt durchführt, bewegt sich im Graubereich und riskiert berufsrechtliche Konsequenzen – insbesondere ohne passende Zusatzqualifikation und Absicherung über die Berufshaftpflicht. Auch die Abrechnung solcher Leistungen ist ohne klare rechtliche Grundlage nicht zulässig.