Dürfen Zahnärzte Hyaluronsäure in die Lippen spritzen?
Rechtliche Klärung zur ästhetischen Lippenunterspritzung durch Zahnärzte
Die Frage, ob Zahnärzte Lippen mit Hyaluronsäure unterspritzen dürfen, wurde lange kontrovers diskutiert – besonders im Spannungsfeld zwischen ästhetischer Medizin und zahnärztlicher Approbation. Inzwischen ist die Rechtslage klarer gefasst, wie eine aktuelle Auskunft der Zahnärztekammer bestätigt.
Ästhetische Indikation rechtlich zulässig – mit GOÄ-Vereinbarung
Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen ästhetische Behandlungen im Lippenbereich mit Hyaluronsäure durchführen, auch wenn keine zahnmedizinische Indikation vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung nicht nach GOZ, sondern gemäß § 2 Abs. 3 GOZ auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) analog abgerechnet wird – konkret über Gebühren-Nr. 252 GOÄ (Injektion kosmetischer Substanzen).
Das bedeutet konkret:
Die Behandlung muss vorher schriftlich mit dem Patienten vereinbart werden
Die Gebühren-Nr. 252 GOÄ ist korrekt anzuwenden
Es handelt sich um eine außervertragliche Wunschleistung, nicht um eine vertragszahnärztliche Therapie
Die Zahnärztekammer antwortete auf die direkte Frage, ob Zahnärzte ästhetisch indiziert Lippen mit Hyaluronsäure unterspritzen dürfen:
„Ja, das ist richtig.“
Berufspolitische Einordnung
Zwar ist die Lippenunterspritzung mit Hyaluron keine zahnmedizinische Kernleistung – sie ist aber im Rahmen der ärztlichen Heilkunde durch approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte durchführbar, sofern diese über die erforderliche Sachkunde und Fortbildung verfügen und die Abrechnung korrekt erfolgt. Eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis ist hierfür nicht erforderlich, wenn die Approbation als Zahnarzt vorliegt und die Leistung dokumentiert außerhalb des vertragszahnärztlichen Bereichs erbracht wird.
Fazit
Zahnärzte dürfen Lippen mit Hyaluronsäure aus ästhetischen Gründen unterspritzen, wenn sie die Behandlung als Privatleistung nach GOÄ abrechnen. Eine klare Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ sowie die analoge Anwendung der GOÄ-Nr. 252 sind dabei zwingend erforderlich.