Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung mit Botulinumtoxin bei Bruxismus?
Was gesetzlich Versicherte und Privatpatienten wissen sollten
Gesetzlich versichert: Keine Regelversorgung
Die Anwendung von Botulinumtoxin zur Behandlung von Bruxismus oder anderen funktionellen Störungen (z. B. CMD, myofasziale Schmerzen) ist nicht Teil der vertragszahnärztlichen Regelversorgung. Das bedeutet: Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten in der Regel nicht – auch dann nicht, wenn eine medizinische Indikation vorliegt.
BTX-Injektionen sind aus Sicht der GKV eine außervertragliche Wunschleistung, die als sogenannte „IGeL-Leistung“ (Individuelle Gesundheitsleistung) privat mit dem Patienten zu vereinbaren und nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abzurechnen ist. Eine Ausnahme besteht nur in sehr seltenen Einzelfällen – z. B. bei komplexen neurologischen Erkrankungen in ärztlicher Behandlung, jedoch nicht im zahnmedizinischen Setting.
Privatversicherte: Erstattungsfähig bei medizinischer Indikation
Für privatversicherte Patienten kann die Behandlung mit Botulinumtoxin hingegen erstattungsfähig sein – vorausgesetzt, es liegt eine medizinische Indikation vor (z. B. schmerzhafter Bruxismus, therapieresistente CMD). Hier erfolgt die Abrechnung über die GOÄ, z. B. analog zu Nr. 255 (Injektion eines Medikaments in einen Muskel). Die Erstattung hängt wie immer vom individuellen Vertrag ab – eine vorherige Klärung mit der PKV ist empfehlenswert.
Ästhetische Indikationen: grundsätzlich selbst zu tragen
Wird BTX rein ästhetisch eingesetzt – etwa zur Behandlung von Stirnfalten, Zornesfalten oder Gummy Smile – sind die Kosten grundsätzlich vom Patienten selbst zu tragen, unabhängig vom Versicherungsstatus.