Wie sieht eine korrekte Abrechnung der Botulinumtoxin-Behandlung in der Zahnarztpraxis aus?

Korrekte Abrechnung von Botulinumtoxin: GOZ, GOÄ & rechtliche Grundlage für Zahnärzte

Mit der zunehmenden Integration von Botulinumtoxin (BTX) in die zahnärztliche Therapie – insbesondere bei Bruxismus – stellt sich für viele Zahnärztinnen und Zahnärzte die Frage: Wie kann diese Leistung rechtssicher und korrekt abgerechnet werden? Die Antwort liegt in einer Kombination aus GOZ, GOÄ und der individuellen Vereinbarung mit dem Patienten.

Rechtliche Grundlage der Abrechnung

Die Behandlung mit Botulinumtoxin zählt nicht zum klassischen Inhalt des zahnärztlichen Leistungskatalogs der GOZ. Dennoch ist eine Abrechnung zulässig – sofern eine zahnmedizinische Indikation wie Bruxismus vorliegt, wie sie etwa durch die S3-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie des Bruxismus gestützt wird.

Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ dürfen Zahnärzte ärztliche Leistungen aus der GOÄ abrechnen, sofern diese im Rahmen der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlich sind. Im Falle der BTX-Anwendung kommt hier insbesondere GOÄ Ziffer 252 zum Tragen: „Unkomplizierte Injektion – je Injektion“.

Zusätzlich können die Materialkosten separat gemäß § 10 GOÄ ausgewiesen werden.

Abrechnung bei Bruxismus

Ein klassisches Abrechnungsbeispiel für eine BTX-Therapie bei Bruxismus könnte so aussehen:

  • GOÄ 252 (z.B. 6–8 Injektionen, je nach Muskulatur)

  • Materialkosten (z. B. 100–125 €, abhängig vom Präparat)

  • Beratungsleistung nach GOÄ 1 oder 3, sofern eine umfassende Aufklärung erfolgte

Individuelle Vereinbarung bei ästhetischer Indikation

Bei ästhetischen Indikationen, etwa der Behandlung von Stirnfalten oder Gummy Smile, ist eine medizinische Notwendigkeit nicht gegeben. Entsprechend benötigt man als Zahnarzt die Heilpraktikerprüfung.

Fazit für die Praxis

Die Abrechnung einer BTX-Behandlung ist rechtlich zulässig, wenn sie fachlich begründet, transparent und korrekt dokumentiert erfolgt. Wichtig sind:

  • Die sorgfältige Indikationsstellung

  • Eine verständliche Aufklärung

  • Korrekte Abrechnung nach Einheiten

  • Eine vollständige Dokumentation der Leistung und verwendeten Materialien

Damit steht der rechtssicheren Integration von Botulinumtoxin in Ihre zahnärztliche Praxis auch wirtschaftlich nichts im Wege.

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Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung mit Botulinumtoxin bei Bruxismus?